Schein-Werkverträge vs. Leiharbeit

Eine weitere Falle lauert insbesondere für Unternehmen im Bereich Facility Services, Gebäudemanagement, Hausmeisterservice, Gebäudereinigung: Die der sogenannten verdeckten Arbeitnehmerüberlassung.

Verdeckte = illegale Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung heißt, Arbeitgeber z.B. Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) überlassen ihre Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt und für begrenzte Zeit. Ein Arbeitsvertrag besteht nur zwischen dem Leih/Zeitarbeiter und dem Verleiher.

Nach § 9 Nr. 2 und 2a AÜG müssen Leiharbeiter grundsätzlich gleiche Arbeitsbedingungen wie die jeweilige Stammbelegschaft des Entleihers haben, equal-pay und equal-treatment. Hiervon darf allerdings tarifvertraglich abgewichen werden, was in der Zeitarbeitsbranche geschehen ist. Um auch die niedrigeren Standards insbesondere die Vergütungsregeln noch zu umgehen, und den Betriebsrat auszuschalten, schließen Unternehmen stattdessen Schein-Werkverträge ab und zahlen deutlich weniger „Werklohn“.

Was haben Scheinwerkverträge mit Ihrem Unternehmen zu tun?

Im Bereich des Facility Services ist es nicht selten, dass sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig werden z.B. eine Wohnungsbaugesellschaft oder große öffentliche Auftraggeber. Teilweise –  und hier wird es besonders problematisch –  in Ergänzung zu dessen angestellten Arbeitnehmern z.B. als Krankheits, Urlaubsvertretung.

Werden die Mitarbeiter Ihres Unternehmen bei Ihrem Auftraggeber nach dessen Bedarf (z.B. kurzfristige Vertretung) bestellt, wie eigene Beschäftigte vom Auftraggeber angewiesen und werden zudem noch die Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug, Putzmittel) gestellt, spricht vieles für eine Eingliederung Ihres Arbeitnehmers in den Betrieb des Auftraggebers.
Damit führen Sie nicht mehr den Werk- oder Dienstvertrag mithilfe Ihres Personals durch, sondern Sie stellen dem Auftraggeber vielmehr Arbeitskräfte zur Durchführung von dessen Aufgaben. Ihre Mitarbeiter gelten dann als Leiharbeiter und Ihr Werkvertrag wird – wenn auch unbeabsichtigt – zum Scheinwerk- oder Scheindienstvertrag.

Überlassen Sie auf diese Art und Weise Arbeitnehmer ohne die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zu haben, sind die Verträge zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber (Ver- und Entleiher) unwirksam § 9 Nr. 1 AÜG.

Folge der Unwirksamkeit

für den Entleiher/Auftraggeber des Scheinwerkvertrages § 10 Nr. 1 AÜG:

Es besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem (Leih-) Arbeitnehmer und dem Dritten (Entleiher).

Weitere Folge unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung für Ent- und Verleiher sind empfindliche Bußgelder, weil dies auch bei fahrlässiger Begehung eine Ordnungwidrigkeit darstellt. Kann Vorsatz nachgewiesen werden, kommt zudem eine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben in Betracht. Bei wiederholtem Verstoß gegen § 1 AÜG droht außerdem der Entzug der Gewerbeerlaubnis. Ganz zu Schweigen vom jeweiligen Imageschaden.

Vermeiden können Sie die Annahme eines Scheinwerkvertrages auch in solchen Fällen, indem Sie deutlich eigene unternehmerische Verantwortung für die Organisation und den Einsatz Ihrer Arbeitnehmer zeigen, sowie die zeitliche Einteilung und Art und Weise der Ausführung vorgeben und allein Sie Weisungen an Ihr Personal geben.

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