Beamtenrecht

Auch wenn Beamte entgegen landläufiger Vorurteile sehr wohl arbeiten unterliegt ihr Beschäftigungsverhältnis
nicht dem Arbeitsrecht, sondern unterfällt traditionell dem Verwaltungsrecht.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Beamten und Ihrem Dienstherrn – dem Bund, den Ländern oder Kommunen –Image_C21

werden demzufolge auch nicht vorm Arbeitsgericht sondern vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen.

Wichtigster Unterschied ist schon bei der Begründung des Beamtenverhältnisses, dass dies nicht durch
Abschluss eines Vertrages im Rahmen der Privatautonomie geschieht, sondern der gewünschte Bewerber
durch Ernennung Beamter wird. Ziel eines jeden Beamten auf Probe oder Widerruf ist schließlich die
Einweisung in eine Planstelle und die Verleihung eines Statusamts einer bestimmten Besoldungsgruppe.

Bei der Auswahl von Personal für Einstellungen oder Beförderungen ist
der Dienstherr – anders als der Arbeitgeber im Allgemeinen – eingeschränkter.

Sobald der Dienstherr eine Stelle ausgeschrieben hat, muss er sie mit dem/der nach Eignung, Befähigung
und Leistung besten Bewerber/in besetzen. Dies ist der Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG.

Entscheidend für die Frage, wer der/die Beste ist, ist die dienstliche Beurteilung und auch das bisherige Statusamt
(Laufbahnrecht). Die dienstliche Beurteilung ist nur auf den allerersten Blick mit einem Arbeitszeugnis zu
vergleichen, da sie häufig anlassbezogen und auf die Verwendung in einer bestimmten Funktion hin erstellt wird.

Während der unterlegene Bewerber im Arbeitsrecht in der Regel keine Handhabe hat, doch noch die gewünschte
Stelle zu bekommen – es sei denn, der Arbeitgeber hat mit der Stellenbesetzung gegen ein Diskrimierungsverbot
verstoßen, können Beamte versuchen die begehrte Stelle über Konkurrentenschutz zu erhalten

– solange der/die Konkurrent/in noch nicht für diese Stelle ernannt wurde.

Ist diese bereits geschehen, gilt der Grundsatz der Ämterstabilität – eine Ernennung wird in aller Regel nicht
zurückgenommen, dies gilt als ein von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz geschützter „hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums“.

mitarbeiterin hoert zuErhält ein/e Bewerber/in eine Ablehnung – die hier Negativmitteilung heißt, ist schnelles Handeln gefragt.
Ist er/sie davon überzeugt und gibt das Verfahren oder die Auswahlbegründung Anhaltspunkte dafür, dass der
Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde, gilt es zunächst die Ernennung der/s Mitbewerbers zu
verhindern. Der Dienstherr gibt dazu üblicherweise zwei Wochen Gelegenheit.

Der Antrag, der hier im Eilrechtsschutz an das Verwaltungsgericht zu stellen ist, bezieht sich darauf, der Behörde
vorläufig zu untersagen, den/die Konkurrenten/in zu ernennen.

Zusätzlich ist binnen eines Monats je nach Bundesland verschieden, Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde
einzulegen oder aber wie hier in Niedersachsen Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Der Klageantrag kann sich (fast) nie darauf richten, den/die unterlegenen Bewerber/in zu ernennen, sondern
lediglich dem Dienstherrn aufzugeben, die Auswahlentscheidung in fairer Weise unter Berücksichtigung
der Auffassung des Gerichts zum Bewerbungsverfahren zu wiederholen.

Zu Ihren speziellen Fragen im Beamtenrecht incl. Besoldung berät Anwaltskanzlei Feuerhake aus Göttingen Sie gerne individuell und persönlich.

Kommentare sind geschlossen.