Übungsleiter können genauso wie Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sowohl ehrenamtlich, als auch als Arbeitnehmer oder Selbständige für den Verein tätig sein:
Als Selbständige
Für den Verein ist dies die vorzuziehende Variante: Nebenberufliche Betreuer und Trainer u.a. gelten nicht als Arbeitnehmer, wenn sie lediglich bis zu 6 h in der Woche für den Verein arbeiten. Der Verein sollte darauf achten in den Verträgen die wöchentliche Arbeitszeit zu bestimmen, damit lässt sich im Zweifel vermeiden, dass ein Arbeitsverhältnis angenommen wird. Nebenberuflich tätig sein können auch Personen, die keiner bezahlten Hauptbeschäftigung nachgehen z.B. Rentner, Studierende
Die Selbständigen müssen i
hrerseits jedoch ihre Einnahmen aus der Tätigkeit für den Verein dem Finanzamt melden.
Allerdings ist eine Befreiung von der Einkommenssteuer möglich bei Vergütungen im Jahr bis zu 2100 € nach § 3 Nr. 26 EStG für Übungsleiter und Betreuer, aber auch für diejenigen, die vergleichbare künstlerische Tätigkeiten wie Chor- oder Band-Leitung oder pflegerische Tätigkeiten im Verein ausüben.
Der Übungsleiterfreibetrag wird gegebenenfalls auch zusätzlich zur sog. Ehrenamtspauschale gewährt, wenn zwei verschiedene Tätigkeiten im Verein ausgeübt werden.
Als Ehrenamtliche
Hier ergeben sich keine Unterschiede zu den übrigen Ehrenamtlichen im Verein.
Als Arbeitnehmer
Werden Übungsleiter oder Trainer mit mehr als 6 h in der Woche beschäftigt und vergütet und sind sie zudem an Weisungen des Vorstandes gebunden, dürfte ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Der Verein ist dann wie alle Arbeitgeber verpflichtet Lohnsteuer und und Sozialversicherungsabgaben abzuführen.