Abmahnung

Wann liegt eine Abmahnung vor?

Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber

  1. ein konkretes Fehlverhalten benennt und dieses Fehlverhalten ausdrücklich missbilligt.
  2. den Hinweis erteilt, dass im Falle der Wiederholung des Fehlverhaltens eine Fortsetzung  des Arbeitsverhältnisses so nicht möglich ist.

In welcher Form muss die Abmahnung erteilt werden?

In den meisten Fällen wird bei der Abmahnung aus Beweisgründen die Schriftform gewählt. Grundsätzlich ist jedoch auch eine mündliche Abmahnung möglich und zulässig. In der Abmahnung muss deutlich werden, welche konkreten Konsequenzen dem Arbeitnehmer drohen.

Diese Warnfunktion der Abmahnung ist nur dann gegeben, wenn die Abmahnung durch eine Person beim Arbeitgeber erfolgt, die dazu befugt wäre, eine Versetzung oder Kündigung auszusprechen.

Was sind die Folgen einer Abmahnung?

Sobald eine Pflichtverletzung Bestandteil einer Abmahnung ist, kann der Arbeitgeber dasselbe Verhalten nicht mehr zum Anlass einer Kündigung nutzen. Bei einer wiederholten gleichartigen Pflichtverletzung besteht das Risiko der Kündigung oder einer Versetzung. Genießt der Arbeitnehmer zum Beispiel in Folge einer langen Betriebszugehörigkeit einen hohen Bestandsschutz, dann ist unter Umständen mehr als nur einer Abmahnung vor einer Kündigung notwendig.

Bis wann kann eine Abmahnung erfolgen?

Im Normalfall kann eine Abmahnung bis spätestens ein Jahr nach der besagten Pflichtverletzung erfolgen, danach ist eine solche nicht mehr möglich.

Was kann der Arbeitnehmer gegen eine unberechtigte Abmahnung tun?

Der Arbeitnehmer hat das Recht eine Abmahnung, welcher ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt, aus seiner Personalakte entfernen zu lassen, dies ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB. Er kann auch fordern, dass seine Stellungnahme zur Abmahnung zu seiner Personalakte genommen wird.

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