Die ehrenamtlich im Verein Tätigen sind üblicherweise keine Arbeitnehmer. Jedenfalls gilt dies solange sie keine Vergütung erhalten, sondern allenfalls ihre im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstandenen Kosten erstattet bekommen.
Aufwandsentschädigungen für Kassierer, Platzwarte, Vorstand, Abteilungsleiter etc. gelten nicht als einkommenssteuerpflichtige Einkünfte, wenn sie nur wenig höher sind als die tatsächlich getätigten Ausgaben. Gemäß § 22 Nr. 3 EstG ist das der Fall, wenn die Einnahmen die Ausgaben nicht um mehr als 256 € im Kalenderjahr übersteigen.
Andernfalls muss der volle Betrag (ohne Abzug von 256 €) als sonstige Einkünfte versteuert werden.
Dort greift die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ein, wonach für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen
Bereich ein Freibetrag von bis zu 500 € pro Jahr gewährt wird.