Vorstandsarbeit

Wer im Vorstand eines Vereins ist, gilt als Organ des Vereins und kann ihn in allen Rechtsbeziehungen nach außen vertreten.
Gleichzeitig weisungsabhängiger Arbeitnehmer desselben Vereins zu sein, ist daher nicht möglich.anwalt-zeigt-whiteboard

Gleiches gilt im Übrigen auch für vertretungsberechtigte Geschäftsführer/innen eines Vereins, auch wenn diese/r nicht Teil des Vorstands sind.

Hauptberufliche Geschäftsführer können aber Arbeitnehmer des Vereins sein, wenn Sie nicht im Vorstand sind
und keine im Vereinsregister eingetragene Vertretungsberechtigung haben.
Dann sind Sie auf jeweilige Einzelweisung des Vorstands tätig und demnach Arbeitnehmer.

Vergütung für Vorstandstätigkeit?

Grundsätzlich ist Vorstandsarbeit unentgeltlich zu leisten ( § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB). Hiervon darf jedoch in der Vereinssatzung abgewichen werden. Eine abweichende Satzungsregelung ist zwingend notwendig, wenn der Verein seinem Vorstand eine über den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen hinausgehende Vergütung (auch Pauschale) für aufgewendete Arbeitszeit zahlen möchte.
Wird sie ohne entsprechende Satzungsregelung gezahlt, handelt der Verein satzungswidrig und der Vorstand verletzt seine Pflichten mit dessen Annahme.

Ist eine Vergütung des Vorstands nach der Satzung erlaubt, gilt für diese der Freibetrag der Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 € pro Kalenderjahr.

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