Nicht jede Tätigkeit als „freier Mitarbeiter“ ist auch wirklich eine Tätigkeit ohne Sozialversicherungsabgaben. Auch wenn dies im Wortlaut des Dienstvertrages so geregelt ist, kann trotzdem ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen.
Das Sozialgericht Mainz entschied mit Urteil vom 18.03.2016 (S 10 R 205/14), dass eine OP-Schwester eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, selbst wenn sie laut dem Wortlaut des Vertrags eine „freie Mitarbeiterin“ des Krankenhauses ist. Der 2013 geschlossene Vertrag mit dem Krankenhaus begründet laut Ansicht des Gerichts keine Tätigkeit als freier Mitarbeiter, da es auf die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse und nicht auf den theoretischen Vertragstext ankommt. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die OP-Schwester dem operierenden Arzt die Instrumente anreichte und selbst keinen Einfluss auf die durchgeführte Operation hat. Damit ist sie in den normalen Arbeitsbetrieb eingegliedert wie andere fest angestellte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auch. Zudem wäre auch aufgrund der Berufskleidung des OP-Bereichs für Außenstehende keine Unterscheidung zu angestellten Mitarbeitern möglich. Außerdem trüge sie kein eigenes unternehmerisches Risiko.
Es ist daher Vorsicht geboten bei rechtlich nicht eindeutigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Auch wenn diese vertraglich als freiberufliche Tätigkeit deklariert ist, kann tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis vorliegen.