Das Bundesarbeitsgericht stellt mit Urteil vom 25.5.2016 (5 AZR 135/16) klar, dass Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Jahressonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können.
Dies bedeutet, dass die gesamte gezahlte, bestehend aus Bruttomonatsgehalt und sonstigen vereinbarten Sonderleistungen, insgesamt nicht unter 8,50 € pro Stunde liegen darf. Liegt das Bruttomonatsgehalt eigentlich darunter, so ist dies nicht schädlich, wenn durch monatlich anteilige Zahlungen des Arbeitgebers auf Sonderleistungen die tatsächliche Auszahlung den Betrag von 8,50 € pro Stunde übersteigt.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin einen vereinbarten Stundenlohn von gut 8,00 € (also unterhalb des Mindestlohns). Erst die Zusatzleistungen hoben die tatsächlichen Zahlungen auf 8,69 € (und damit über den Mindestlohn) an. Die Arbeitnehmerin hatte geklagt und beansprucht, dass der Arbeitnehmer das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld allerdings zusätzlich zum Mindestlohn von 8,50 € zahlen solle, da diese nicht Teil des vereinbarten Lohns seien. Das Gericht begründete die ablehnende Entscheidung damit, dass der Mindestlohn ein eigener Anspruch ist, der nicht den vereinbarten Lohnanspruch aus dem Arbeitsvertrag anhebt, sondern der stattdessen als eigene Anspruchsgrundlage neben dem vereinbarten Lohn geltend gemacht werden kann, wenn die tatsächlichen Auszahlungen darunter liegen – was in diesem Fall aufgrund der anteilig auf das Jahr verteilt gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes jedoch nicht der Fall war.
Bereits in der ersten und zweiten Instanz wurde die Klage in diesen Punkten abgewiesen. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Das Gericht hat damit endgültig in dieser Frage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Rechtslage entschieden und sorgt damit für Klarheit und eindeutige Rechtssicherheit, aber auch verständlicherweise unzufriedene Arbeitnehmer, die vom Mindestlohn mehr erhofft hatten, als dieser tatsächlich verspricht.